Urteil des OLG Nürnberg vom 15.02.2008 - 5 U 103/06 - 460.000 € Schmerzensgeld bei hoher Querschnittslähmung wegen einer bei der Geburt erlittenen Halsmarkläsion
460.000 € Schmerzensgeld bei hoher Querschnittslähmung wegen einer bei der Geburt erlittenen Halsmarkläsion
§§ 280, 286, 823, 831, 847 BGB
Bereits im Jahre 1992 stellte die Entwicklung eines Kindes aus Beckenendlage durch Sectio eine echte Behandlungsalternative zur vaginalen Entwicklung dar, über die die Schwangere rechtzeitig aufzuklären war, um selbstbestimmt über die Behandlungsmethode zu entscheiden.
Erleidet ein Kind eine Halsmarkläsion bei der Geburt, in dessen Folge es eine hohe Querschnittslähmung erleidet und nur noch die Arme bewegen kann, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 600 € (Kapitalwert 160.000 €) angemessen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 15.02.2008 - 5 U 103/06
Der Kläger (das Kind) wurde am 19.02.1992 (in der 39. Schwangerschaftswoche) mit einem Geburtsgewicht von 3.570g und einem Kopfumfang von 36 cm von seiner Mutter entbunden. Der Frauenarzt der Mutter stellte am 08.01.1992 eine Beckenlage des Klägers fest, worauf sie sich zu dem Geburtshelfer Dr. L. in die weitere Behandlung begab. Nach einer Untersuchung dokumentierte er, dass eine vaginale Entbindung angestrebt werden solle, je nach Muttermund-Befund und dass das Risiko einer Steißlage erörtert worden sei. Die Mutter des Klägers wurde trotz ihres ausgeprägten Wunsches einer Sectio (Schnittentbindung) nicht über die Vorteile und Risiken beider Behandlungsmethoden (Schnittentbindung oder vaginale Beckenlagenentbindung) aufgeklärt. Insbesondere das Risiko einer Rückenmarksverletzung wurde ihr nicht mitgeteilt. In Kenntnis dieses Risikos, hätte sie sich für eine Sectio entschieden.
Am 05.02.1992 wurde eine unveränderte Beckenlage festgestellt. Als am 19.02.1992 gegen 15.50 Uhr die Wehen einsetzten, begab sich die Mutter des Klägers in das Krankenhaus. Dort wurde sie von einer Hebamme untersucht, die eine Steiß-Fuß-Lage dokumentierte. Der Assistenzarzt verfügte nicht über den notwendigen Facharztstatus. Ein Sachverständigengutachten stellte fest, dass die Schädigung des Klägers durch objektiv zu starken Zug am Rumpf de Klägers verursacht wurde. Allerdings sah das Gericht darin keinen Behandlungsfehler, weil es sich um einen untypischen Geschehensablauf handelte, der nicht mit mangelnder ärztlicher Sorgfalt zu erklären sei. Dr. L hätte jedoch den Geburtsvorgang überwachen müssen. Im Übrigen hatte Dr. L zugesagt, die Geburt persönlich vorzunehmen.
Dokumentiert wurde zunächst eine Entwicklung des Klägers nach Bracht, daran anschließend eine Armlösung nach van Deventer/Müller und anschließend eine Kopfentwicklung nach Veit/Smellie. Am 20.02.1992 konnte beim Kläger kein Muskeltonus und kein sogenannter Schreitreflex festgestellt werden. Im Juni des Jahres 1992 wurde abschließend eine ausgeprägte schwere Muskelhypotonie unklarer Genese u.a. gestellt und in der Folgezeit als Halsmarkläsion im Bereich C 7 – Th 1 bei Verdacht auf posttraumatische Schädigung mit neurogener Blase mit rezidivierender HWIs (wiederkehrender Harnwegsinfekt) sowie Temperaturregulationsstörung konkretisiert. Der Kläger ist ab der Halswirbelsäule weitestgehend querschnittsgelähmt und kann daher weder gehen noch sitzen. Auch wenn er die Arme bewegen kann, fehlt ihm die Feinmotorik in den Händen. Der Kläger ist ständig und dauerhaft auf die Hilfe Dritter angewiesen und wird immer einen Rollstuhl benötigen. Weiterhin leidet er unter ständigen Temperaturempfindungsstörungen. Er muss sich zur Versteifung der Halswirbelsäule weiteren Operationen unterziehen. Weiterhin leidet er auch psychisch unter den Folgen, insbesondere weil der Kläger geistig normal entwickelt ist. Wegen der körperlichen Beeinträchtigungen ist fraglich, ob er auf der Realschule verbleiben kann.
Dr. L sowohl zum Ersatz des immateriellen Schadens de Klägers als auch zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtet.
Die von Dr. L nicht eigenhändig, jedoch vom Assistenzarzt in dessen Auftrag durchgeführte Entbindung des Klägers war rechtswidrig, weil die Mutter des Kläger vorher nicht ausreichend über die in Betracht kommenden Behandlungsmethoden bei Beckenendlage aufgeklärt war und ihre unerlässliche Einwilligung daher unwirksam war. Wirksam ist eine Einwilligung nur dann, wenn der Patient sich der Tragweite seiner Einwilligung bewusst ist. Dazu ist unabdingbare Voraussetzung, dass der behandelnde Arzt über die Risiken der konkreten ärztlichen Behandlung und über Behandlungsalternativen aufklärt.
Bereits im Jahre 1992 stellte die Schnittentbindung eine echte Behandlungsalternative zur vaginalen Entbindung dar und wäre daher von dem behandelnden Arzt zu erörtern gewesen. Der Arzt darf nicht von vornherein den Patienten in eine gewünschte Richtung lenken.
Die Halsmarkläsion des Klägers wurde unmittelbar durch den Geburtsvorgang verursacht.
Das erkennende Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 600 € monatlich für angemessen. Entscheidendes Argument für die Bemessung des Schmerzensgeldes war das Ausmaß des erlittenen Gesundheitsschadens. Der Kläger ist schwerstgeschädigt, auch wenn es sich um die schwerstmögliche Beeinträchtigung handelt. Weiterhin ist Dr. L auch zum Ersatz der immateriellen Schäden verpflichtet, die über das hinausgehen, was zum derzeitigen Zeitpunkt an Schadensfolge für den Kläger bereits absehbar ist und der bereits entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schäden.
Urteil nachzulesen in VersR 2009, S. 27 f.
§§ 280, 286, 823, 831, 847 BGB
Bereits im Jahre 1992 stellte die Entwicklung eines Kindes aus Beckenendlage durch Sectio eine echte Behandlungsalternative zur vaginalen Entwicklung dar, über die die Schwangere rechtzeitig aufzuklären war, um selbstbestimmt über die Behandlungsmethode zu entscheiden.
Erleidet ein Kind eine Halsmarkläsion bei der Geburt, in dessen Folge es eine hohe Querschnittslähmung erleidet und nur noch die Arme bewegen kann, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 600 € (Kapitalwert 160.000 €) angemessen.
OLG Nürnberg, Urteil vom 15.02.2008 - 5 U 103/06
Der Kläger (das Kind) wurde am 19.02.1992 (in der 39. Schwangerschaftswoche) mit einem Geburtsgewicht von 3.570g und einem Kopfumfang von 36 cm von seiner Mutter entbunden. Der Frauenarzt der Mutter stellte am 08.01.1992 eine Beckenlage des Klägers fest, worauf sie sich zu dem Geburtshelfer Dr. L. in die weitere Behandlung begab. Nach einer Untersuchung dokumentierte er, dass eine vaginale Entbindung angestrebt werden solle, je nach Muttermund-Befund und dass das Risiko einer Steißlage erörtert worden sei. Die Mutter des Klägers wurde trotz ihres ausgeprägten Wunsches einer Sectio (Schnittentbindung) nicht über die Vorteile und Risiken beider Behandlungsmethoden (Schnittentbindung oder vaginale Beckenlagenentbindung) aufgeklärt. Insbesondere das Risiko einer Rückenmarksverletzung wurde ihr nicht mitgeteilt. In Kenntnis dieses Risikos, hätte sie sich für eine Sectio entschieden.
Am 05.02.1992 wurde eine unveränderte Beckenlage festgestellt. Als am 19.02.1992 gegen 15.50 Uhr die Wehen einsetzten, begab sich die Mutter des Klägers in das Krankenhaus. Dort wurde sie von einer Hebamme untersucht, die eine Steiß-Fuß-Lage dokumentierte. Der Assistenzarzt verfügte nicht über den notwendigen Facharztstatus. Ein Sachverständigengutachten stellte fest, dass die Schädigung des Klägers durch objektiv zu starken Zug am Rumpf de Klägers verursacht wurde. Allerdings sah das Gericht darin keinen Behandlungsfehler, weil es sich um einen untypischen Geschehensablauf handelte, der nicht mit mangelnder ärztlicher Sorgfalt zu erklären sei. Dr. L hätte jedoch den Geburtsvorgang überwachen müssen. Im Übrigen hatte Dr. L zugesagt, die Geburt persönlich vorzunehmen.
Dokumentiert wurde zunächst eine Entwicklung des Klägers nach Bracht, daran anschließend eine Armlösung nach van Deventer/Müller und anschließend eine Kopfentwicklung nach Veit/Smellie. Am 20.02.1992 konnte beim Kläger kein Muskeltonus und kein sogenannter Schreitreflex festgestellt werden. Im Juni des Jahres 1992 wurde abschließend eine ausgeprägte schwere Muskelhypotonie unklarer Genese u.a. gestellt und in der Folgezeit als Halsmarkläsion im Bereich C 7 – Th 1 bei Verdacht auf posttraumatische Schädigung mit neurogener Blase mit rezidivierender HWIs (wiederkehrender Harnwegsinfekt) sowie Temperaturregulationsstörung konkretisiert. Der Kläger ist ab der Halswirbelsäule weitestgehend querschnittsgelähmt und kann daher weder gehen noch sitzen. Auch wenn er die Arme bewegen kann, fehlt ihm die Feinmotorik in den Händen. Der Kläger ist ständig und dauerhaft auf die Hilfe Dritter angewiesen und wird immer einen Rollstuhl benötigen. Weiterhin leidet er unter ständigen Temperaturempfindungsstörungen. Er muss sich zur Versteifung der Halswirbelsäule weiteren Operationen unterziehen. Weiterhin leidet er auch psychisch unter den Folgen, insbesondere weil der Kläger geistig normal entwickelt ist. Wegen der körperlichen Beeinträchtigungen ist fraglich, ob er auf der Realschule verbleiben kann.
Dr. L sowohl zum Ersatz des immateriellen Schadens de Klägers als auch zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtet.
Die von Dr. L nicht eigenhändig, jedoch vom Assistenzarzt in dessen Auftrag durchgeführte Entbindung des Klägers war rechtswidrig, weil die Mutter des Kläger vorher nicht ausreichend über die in Betracht kommenden Behandlungsmethoden bei Beckenendlage aufgeklärt war und ihre unerlässliche Einwilligung daher unwirksam war. Wirksam ist eine Einwilligung nur dann, wenn der Patient sich der Tragweite seiner Einwilligung bewusst ist. Dazu ist unabdingbare Voraussetzung, dass der behandelnde Arzt über die Risiken der konkreten ärztlichen Behandlung und über Behandlungsalternativen aufklärt.
Bereits im Jahre 1992 stellte die Schnittentbindung eine echte Behandlungsalternative zur vaginalen Entbindung dar und wäre daher von dem behandelnden Arzt zu erörtern gewesen. Der Arzt darf nicht von vornherein den Patienten in eine gewünschte Richtung lenken.
Die Halsmarkläsion des Klägers wurde unmittelbar durch den Geburtsvorgang verursacht.
Das erkennende Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 600 € monatlich für angemessen. Entscheidendes Argument für die Bemessung des Schmerzensgeldes war das Ausmaß des erlittenen Gesundheitsschadens. Der Kläger ist schwerstgeschädigt, auch wenn es sich um die schwerstmögliche Beeinträchtigung handelt. Weiterhin ist Dr. L auch zum Ersatz der immateriellen Schäden verpflichtet, die über das hinausgehen, was zum derzeitigen Zeitpunkt an Schadensfolge für den Kläger bereits absehbar ist und der bereits entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schäden.
Urteil nachzulesen in VersR 2009, S. 27 f.