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Schmerzensgeld für Behandlungsfehler - Urteil des LG München I vom 09.06.2008 - 9 O 14628/04 - Nichtangebotener HIV-Test während der Schwangerschaft - fehlerhafte gynäkologische Behandlung - Arzthaftung

Urteile zum Schmerzensgeld gesammelt vom Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Urteil des LG München I vom 09.06.2008 - 9 O 14628/04 - Nichtangebotener HIV-Test während der Schwangerschaft - fehlerhafte gynäkologische Behandlung

Es gehört laut eingeholten Sachverständigengutachten zum fachgynäkologischen Standard, der Schwangeren einen HIV- Test anzubieten. Insbesondere aufgrund von fachgynäkologischer Literatur und Mutterschaftsrichtlinien zeigt sich, dass der Frauenarzt gemäß dem Facharztstandard die Pflicht hat, Gefahren für Leib und Leben von Mutter und Kind frühestmöglich zu erkennen und abzuwenden. Serologische Untersuchungen dienen eben dazu, Infektionen zu diagnostizieren, wozu auch eine Beratung und möglich einzuleitende Behandlung hinsichtlich einer AIDS Infektion gehören. Führt der Arzt einen solchen Test nicht durch, ist eine Befunderhebung nicht durchgeführt worden, sodass ein Behandlungsfehler vorliegt. Eben dieser Befund beinhaltet eine Handlungspflicht des behandelnden Gynäkologen. Wird ein HIV-Test in der Phase frühen Schwangerschaft durchgeführt, ist man in 99 % der Fälle in der Lage, eine mögliche Infektion des ungeborenen Kindes abzuwenden durch eine antiretrovirale Therapie, einen frühzeitige eingeleiteten Kaiserschnitt und einen Verzicht des Stillens. Letztendlich ist auch eine bei einer bereits bestehenden Infektion in der Art und Weise zu behandeln, sodass dem Kind nunmehr ein beschwerdefreies und nahezu ein unbeeinträchtigtes Leben ermöglicht werden kann.

Der Einwand, dass die Schwangere eh nicht in einen solchen Test eingewilligt hätte, hat der Arzt als Schädiger selbst zu beweisen, nicht dagegen die oder der Verletzte.

nachzulesen in Medizinrecht 2009, 603ff.

Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Stefan Hermann.

 
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Patientenanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Stefan Hermann Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler und Arzthaftung

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